VEREINSJUGENDORDNUNG (VJO)

des Radsportverein Stuttgart - Vaihingen 1901 e.V.

§ 1 Name und Mitgliedschaft

Alle Vereinsmitglieder bis zum vollendeten 27. Lebensjahr sowie alle regelmäßig und unmittelbar in der Vereinsjugendarbeit tätigen Mitarbeiter / innen bilden im Radsportverein Stuttgart Vaihingen die Vereinsjugend.

§ 2 Aufgaben und Ziele

Die Vereinsjugend ist in der sportlichen und außersportlichen Jugendarbeit aktiv. Sie will jungen Menschen ermöglichen, in zeitgemäßen Gemeinschaften Sport zu treiben. Den Jugendlichen soll die Vereinsarbeit nahegebracht und Verantwortung gelehrt werden. Die Jugendarbeit soll die Persönlichkeit der einzelnen Jugendlichen aufbauen, unterstützen und stärken. Ebenso soll das gesellschaftliche Engagement angeregt werden. Bei allen Aktivitäten sollen die Jugendlichen gemäß ihres Entwicklungsstandes bei der Planung und Durchführung mitbeteiligt werden.

§ 3 Organe

Organe der Vereinsjugend sind:

  • die Jugendvollversammlung
  • der Jugendausschuss
  • der Jugendvorstand

§ 4 Jugendvollversammlung

4.1

Die Jugendvollversammlung ist das oberste Organ der Vereinsjugend. Sie findet jährlich mindestens einmal statt. Zu ihr ist mindestens eine Woche vorher einzuladen. In den Jahren, in denen eine Vereinsmitgliederversammlung stattfindet, ist die Jugendvollversammlung vier bis acht Wochen vor dieser durchzuführen.

4.2 Aufgaben

4.2.1 Bericht des Jugendvorstandes

4.2.2 Kassenbericht

4.2.3 Entlastung der Mitglieder des Jugendvorstandes

4.2.4 Wahl der Mitglieder des Jugendvorstandes

4.2.5 Festlegung der Schwerpunkte der Jugendarbeit im Verein

4.2.6 Diskussion und Beschlussfassung über vorliegende Anträge

4.3 Wahlperiode und Wahlverfahren

Die Mitglieder des Jugendausschusses werden auf ein Jahr gewählt; gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.

4.4 Stimmberechtigung in der Jugendvollversammlung

Stimm- und wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Vereinsjugend gemäß § 1 dieser Jugendordnung, soweit sie das 7. Lebensjahr vollendet haben. Jedes anwesende, stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.

4.5 Anträge

Anträge an die Jugendvollversammlung können von allen stimmberechtigten Mitgliedern, allen Organen und Abteilungen der Vereinsjugend gestellt werden.

§ 5 Jugendausschuss

5.1 Zusammensetzung

Dem Jugendausschuss gehören an:

  • die Mitglieder des Jugendvorstandes
  • die Abteilungsjugendleiter / innen
  • die Abteilungsjugendsprecher / innen

5.2. Aufgaben

  • Beratung und Beschlussfassung des Jugendetats
  • Nachberufung ausgeschiedener Mitglieder des Jugendvorstandes
  • Führung der Jugendkasse
  • Einsetzung von Kommissionen für zeitlich begrenzte Aufgaben
  • Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche Fragen der Jugendarbeit einschließlich der Vorbereitung von Anträgen der Vereinsjugend an den Gesamtverein
  • Umsetzung von Beschlüssen der Jugendvollversammlung
  • Planung von Aktivitäten der Vereinsjugend
  • Koordination der Jugendarbeit in den Abteilungen
  • Bestätigung der Abteilungsjugendordnungen
  • Gewinnung von weiteren Mitarbeitern /innen für die Jugendarbeit

5.3. zusätzliche Mitarbeiter

Der Jugendausschuss hat die Möglichkeit, in begründeten Einzelfällen abweichend von der Jugendordnung weitere Ausschussmitglieder zu berufen.

§ 6 Jugendvorstand

6.1. Dem Jugendvorstand gehören an

  • der oder die Vereinsjugendleiter / in
  • der bzw. die Vereinsjugendsprecher / in
  • bis zu 4 weitere Mitglieder nach Bedarf

6.2. Aufgaben

  • Vertretung der Vereinsjugend im Gesamtverein
  • Vertretung der Vereinsjugend außerhalb des Vereins, insbesondere bei Sportkreisjugend (SKJ), Württembergische Sportjugend (WSJ), Stadt- und Kreisjugendring (SJR bzw. KJR)
  • Beantragung von Zuschüssen für die Vereinsjugendarbeit
  • Qualifizierung der Jugendmitarbeiter / innen durch Bekanntgabe von Weiterbildungsmaßnahmen
  • Planung von lnformations- und Weiterbildungsmaßnahmen
  • Sicherstellung des lnformationsflusses an die Vereinsjugendmitarbeiter / innen
  • Sicherstellung des lnformationsflusses zwischen den Jugendmitarbeitern / Jugendmitarbeiterinnen
  • Behandlung bzw. Delegation von Aufgaben und Fragen, die nicht zweifelsfrei einem anderen Organ zugeordnet werden können.

6.3 Arbeitsweise

der oder die Jugendleiter / in leitet die Sitzungen des Jugendvorstandes und lädt dazu ein. Die Sitzungen finden nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich statt
bei Bedarf können zu den Sitzungen des Jugendvorstandes zur Beratung zusätzlich weitere Personen eingeladen werden
Der Jugendsprecher bzw. die Jugendsprecherin ist die Vertretung des Jugendleiters, sollte dieser nicht anwesend sein.

§ 7 Vertretung der Vereinsjugend im Gesamtverein

Der oder die Vereinsjugendleiter / in vertritt die Vereinsjugend mit Sitz und Stimme im Vereinsvorstand. Der oder die Vereinsjugendsprecher / in vertritt die Vereinsjugend mit Sitz und Stimme im Vereinsausschuss.
Kann der / die Vereinsjugendleiter / in an einer Vorstandssitzung nicht teilnehmen, kann er den /die Vereinsjugendsprecher / in als Vertretung in die Vereinsvorstandssitzung schicken.

§ 8 Abteilungsjugenden

Die Abteilungsjugenden sind durch den oder die Abteilungsjugendleiter / in, die Abteilungsjugendsprecherin und den Abteilungsjugendsprecher im Jugendausschuss mit Sitz und Stimme vertreten. Sie sollen sich eine eigene Abteilungsjugendordnung geben, die sich an der jeweils gültigen Vereinsjugendordnung orientiert und vom Jugendausschuss zu bestätigen ist.

§ 9 Jugendkasse

9.1

Die Jugendkasse wird vom Jugendausschuss geführt.

9.2

Die Jugendkasse ist Teil des Vereinsvermögens. Sie ist zum Jahresende mit der Kasse des Gesamtvereins abzustimmen.

9.3

Die Vereinsjugend wirtschaftet selbständig und eigenverantwortlich mit den ihr direkt zufließenden Jugendfördermitteln. Sie ist verantwortlicher Empfänger der Zuschüsse für Jugend pflegerische Maßnahmen.

9.4

Die Jugendkasse ist mindestens einmal im Jahr von den vom Gesamtverein gewählten Kassenprüfern / Kassenprüferinnen zu prüfen.

§ 10 Gültigkeit, Änderung der Jugendordnung

Die Jugendordnung muss von der Jugendvollversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen und vom Vereinsvorstand mit einfacher Mehrheit bestätigt werden. Das gleiche gilt für Änderungen. Die Jugendordnung bzw. Änderungen der Jugendordnung tritt / treten mit der Bestätigung durch den Vereinsvorstand in Kraft. Diese Vereinsjugendordnung wurde von der Jugendvollversammlung am 06.10.1999 beschlossen und vom Vereinsvorstand am 13.10.1999 bestätigt.

§ 11 Sonstige Bestimmungen

Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung.